Text von RA Dr. Martin Riemer – INFORMATION
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Es sollte bei der Wahl des Rechtsbeistandes darauf geachtet werden, daß der zu beauftragende Anwalt sich im Bereich der Arzthaftung bestens auskennt. Die erste Besprechung mit Ihrem Anwalt sollte damit enden, daß die Anforderung der Behandlungsunterlagen angestrebt wird. Sofern ein Patient Auftraggeber ist, muß dieser eine schriftliche Erklärung dahin unterschreiben, daß er alle Ärzte und Krankenhäuser im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Falschbehandlung von der Schweigepflicht befreit. Ihr Anwalt sollte Sie darüber informieren, daß Sie die Kosten für die Übersendung der Krankenunterlagen übernehmen müssen.
Wird der Anwalt beauftragt ist dieser verpflichtet, die Frage der Finanzierung der Fallbearbeitung mit dem Mandanten abzustimmen. Kann, auch schon in der vorgerichtlichen Explorationsphase die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers eingeholt werden, so ist zu beachten, daß eventuelle Privatgutachterkosten nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer von dieser getragen werden.
Im Falle der Nichtzahlung der Rechtsschutzversicherung für ein Privatgutachten sollten Verbindungen mit der zuständigen Krankenkasse aufgenommen werden, und dort um anteilige Kosten für ein Privatgutachten zu bitten. Die Krankenkassen neigen in der Regel dazu den Medizinischen Dienst einzuschalten um abzuklären, ob ein Behandlungsfehler zu bejahen ist. Die Entscheidungen des Medizinischen Dienstes kann man in der Regel nicht für einen Zivilprozeß gebrauchen, da eine wissenschaftlich medizinische Auseinandersetzung mit dem Behandlungsgeschehen vom Medizinischen Dienst nicht zu erwarten ist und der MDK über die entsprechende Fachkompetenz kaum verfügen dürfte.