Nachdem aufgrund der Behandlungsunterlagen der Hergang der Schädigung nachvollziehbar ist, sollte mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes Kontakt aufgenommen werden. Solange die außergerichtlichen Verhandlungen geführt werden, wird in der Regel die Verjährung gehemmt.
Es sollte gegenüber der Berufshaftpflicht des Krankenhauses oder des Arztes der Anspruch nach Möglichkeit substantiiert geltend gemacht werden, wobei sämtliche Haftungsgründe nach Möglichkeit konkret dargelegt werden sollten sowie die Höhe des Schmerzensgeldes und auch die Höhe des materiellen Schadens gegenüber der Berufshaftpflicht geltend gemacht werden müssen. Meistens sind die Berufshaftpflichtversicherungen nur bei Bagatellschäden bereit, außergerichtlich zu regulieren.
Bei schwerwiegenden Behandlungsfehlern, wie auch bei groben Behandlungsfehler mit dauerhaften Schäden und auch zu erwartenden Zukunftsschäden wird es in der Regel zu einer außergerichtlichen Einigung nicht kommen, so daß hier wohl der Klageweg beschritten werden muß.
Generell muß aber zur Geltendmachung von Schäden ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt werden, da sowohl die Rechtsanwälte als auch der Patient selbst kaum in der Lage sein dürften, die Auswirkungen der Schädigung medizinisch begründet darzulegen.