In der höchstrichterlichen Rechtsprechung – vor allem des BGH – spielt der Schmerzensgeldanspruch naturgemäß im Bereich der Verkehrs- und sonstigen Unfällen, aber auch im Bereich der Arzthaftung – in folgerichtiger Ableitung von deren Ausgangspunkt, nämlich dem Heileingriff als Körperverletzung – eine erhebliche Rolle. Zur Ableitung von Kriterien für die Bemessung der Ansprüche auf Schadensersatz sind die Fälle mit besonders leichten und besonders gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten besonders ergiebig.
Im Vorfeld der gerichtlichen Schmerzensgeldbemessung ist der auszugleichende Schaden zu ermitteln und zu bemessen, wie sich die festgestellte konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern auf die Ermittlung der Höhe des anzuerkennenden Schmerzensgeldbetrages auswirkt. Hierbei ist die Ausgleichsfunktion und die Wiedergutmachungsfunktion des Schmerzensgeldes gegeneinander abzuwägen. Hierbei setzt sich die objektivierte – an der konkreten Rechtsgutbeeinträchtigung orientierte – Sicht der Ausgleichsfunktion schwerpunktmäßig im Bereich der Bagatellschäden durch. Im Zusammenhang mit der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erlangt der Verschuldensgrad des Schädigers für die Bemessung des zu leistenden Schmerzensgeldes inbesondere bei schweren Schädigungen Relevanz; außerdem sind die Verletzungsfolgen, die Hintergründe der die Ersatzpflicht begründenden Haftung, die Vermögensverhältnisse der Beteiligten von Bedeutung.
Die größten Schwierigkeiten bereitet regelmäßig der Nachweis der Kausalität eines vom Patienten geltend gemachten Behandlungsfehlers für den Schaden. Allerdings ist auch im übrigen der Patient typischerweise bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen schnell in Beweisnot, da er in aller Regel weder über medizinische Fachkenntnisse noch über Krankenunterlagen oder sonstige Dokumente verfügt. Es ist daher unbedingt erforderlich, zunächst sämtliche Behandlungsunterlagen anzufordern, damit nachgeprüft werden kann, wie der Schaden zu begründen ist. Um Ansprüche geltend machen zu können, ist es auf jeden Fall sinnvoll und vermutlich in den meisten Fällen unvermeidbar, ein Privatgutachten anfertigen zu lassen oder aber über die Regreßabteilung der Krankenkasse gemäß § 66 V Sozialgesetzbuch zu bitten, hier ein entsprechendes Gutachten auf Kosten der Krankenkasse anfertigen zu lassen.